Verein Grenzgänger e.V.
 

Vereinssatzung

"Grenzgänger e.V."

 

§ 1 Name und Sitz

 Der Verein führt den Namen

 
"Verein Grenzgänger"

 
mit dem Zusatz »e.V.« nach Eintragung, die beim Amtsgericht Flensburg zu beantragen ist.

Sitz des Vereins ist 24980 Schafflund.

 

§2 Zweck

 Der Verein bezweckt die steuerliche und soziale Gleichstellung der Grenzgänger im

Arbeitsland Dänemark mit den dort ansässigen Arbeitnehmern. Weiteres Anliegen ist die

Beratung der Grenzgänger über Steuer- und Sozialgesetzgebung sowie Information über die

Arbeitsbedingungen in Dänemark.

 

§3 Gemeinnützigkeit

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er

verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die

satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten. keine Zuwendung aus

Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjähr endet am

31. Dezember 2010.

 

§5 Mitgliedschaft. Eintritt

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen

Rechts werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung sowie durch den Nachweis der

Zahlung des Mitgliedsbeitrages für ein Jahr erworben, über deren Annahme der Vorstand

durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

Kommt es aus anderen Gründen nicht zur Aufnahme des Mitgliedes, ist der Verein zur

Erstattung der Vorauszahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

§6 Mitgliedschaft. Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Streichung von der Mitgliederliste oder

Ausschluss wegen trotz schriftlicher Abmahnung fortgesetzten vereinswidrigen Verhaltens

Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand

binnen einer Frist von 1 Monat zum Jahresende möglich.

 

Die Streichung von der Mitgliederliste findet insbesondere statt, wenn das Mitglied mit mehr als

einem Jahresbeitrag, nach einmaliger schriftlicher Mahnung, im Rückstand ist. Die Mahnung

muss den Hinweis enthaltenen, dass nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist

eine Streichung ohne weitere Nachfrist und Kündigungserklärung erfolgt.

Über den Ausschluss wegen vereinswidrigen Verhaltens beschließt die Mitgliederversammlung

mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

§7 Beiträge und sonstige Pflichten

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der

Mitglieder. Endet die Mitgliedschaft unterjährig, erfolgt keine anteilige Rückerstattung.

 

§ 8 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen,

insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

§9 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden

Vorsitzenden, dem Kassenwart und einem Beisitzer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.

 

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei

Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein

neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung

beschließt außer in den durch Gesetz bestimmten Fällen über die Beiträge, die Entlastung des

Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, und über Satzungsänderungen.

 

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden

Mitglieder auf der Mitgliederversammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder

einzuberufen.

 

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist

von einer Woche schriftlich - bei Vorhandensein von mehr als 200 Mitgliedern ausschließlich

durch Veröffentlichung in der Tageszeitung Flensburger Tageblatt - unter Bekanntgabe der

Tagesordnung.

 

§ 11 Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom

Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu

unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

 

§12 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils ab dem Eintritt in den Verein und

danach zum 1.1. eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat

einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen des Vereins zu

steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des

Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Grenzgänger
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