Vereinssatzung
"Grenzgänger
e.V."
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
"Verein
Grenzgänger"
mit dem Zusatz »e.V.« nach Eintragung, die beim Amtsgericht
Flensburg zu beantragen ist.
Sitz des Vereins ist 24980 Schafflund.
§2 Zweck
Der Verein bezweckt die steuerliche und soziale
Gleichstellung der Grenzgänger im
Arbeitsland Dänemark mit den dort ansässigen Arbeitnehmern.
Weiteres Anliegen ist die
Beratung der Grenzgänger über Steuer- und Sozialgesetzgebung
sowie Information über die
Arbeitsbedingungen in Dänemark.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten. keine Zuwendung aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste
Rumpfgeschäftsjähr endet am
31. Dezember 2010.
§5 Mitgliedschaft. Eintritt
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen des
privaten oder öffentlichen
Rechts werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung sowie durch den Nachweis der
Zahlung des Mitgliedsbeitrages für ein Jahr erworben, über
deren Annahme der Vorstand
durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
Kommt es aus anderen Gründen nicht zur Aufnahme des
Mitgliedes, ist der Verein zur
Erstattung der Vorauszahlung des Mitgliedsbeitrages
verpflichtet.
§6 Mitgliedschaft. Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Streichung
von der Mitgliederliste oder
Ausschluss wegen trotz schriftlicher Abmahnung fortgesetzten
vereinswidrigen Verhaltens
Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft ist durch
schriftliche Erklärung an den Vorstand
binnen einer Frist von 1 Monat zum Jahresende möglich.
Die Streichung von der Mitgliederliste findet insbesondere
statt, wenn das Mitglied mit mehr als
einem Jahresbeitrag, nach einmaliger schriftlicher Mahnung,
im Rückstand ist. Die Mahnung
muss den Hinweis enthaltenen, dass nach Ablauf der in der
Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
eine Streichung ohne weitere Nachfrist und
Kündigungserklärung erfolgt.
Über den Ausschluss wegen vereinswidrigen Verhaltens
beschließt die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder.
§7 Beiträge und sonstige Pflichten
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die
ordentliche Jahresversammlung der
Mitglieder. Endet die Mitgliedschaft unterjährig, erfolgt
keine anteilige Rückerstattung.
§ 8 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere
organisatorische Einrichtungen,
insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen
werden.
§9 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassenwart und einem Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2
Vorstandsmitglieder vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der
Amtszeit solange im Amt, bis ein
neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich
eine Geschäftsordnung.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende
ordentliche Mitgliederversammlung
beschließt außer in den durch Gesetz bestimmten Fällen über
die Beiträge, die Entlastung des
Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, und über
Satzungsänderungen.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens
2/3 der anwesenden
Mitglieder auf der Mitgliederversammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf
Verlangen eines Drittels der Mitglieder
einzuberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt
durch den Vorstand mit einer Frist
von einer Woche schriftlich - bei Vorhandensein von mehr als
200 Mitgliedern ausschließlich
durch Veröffentlichung in der Tageszeitung Flensburger
Tageblatt - unter Bekanntgabe der
Tagesordnung.
§ 11 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter und vom
Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten
Protokollführer zu
unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§12 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils ab dem
Eintritt in den Verein und
danach zum 1.1. eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe
der Mitgliedsbeiträge
entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck
mit einer Frist von einem Monat
einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen
des Vereins zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
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